Statuten

ZVR-Zahl: 210324840                                                                                                                            Stand: 01.05.2017

§ 1.        Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(01) Der Verein führt den Namen: Aspro Surprise Austria, Surprise Class Organisation.

(02) Er hat seinen Sitz in Klagenfurt und erstreckt seine Tätigkeit auf Europa.

(03) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2.        Zweck

(04) Der Zweck des Vereins besteht in der Ausbildung und Förderung des Segelsports auf Surprise Segelbooten.

(05) Insbesondere obliegt ihm die Durchführung

(a) eigener sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen und Schulungen,

(b) die Herausgabe von Druckschriften,

(c) die Vereinstätigkeit der Surprise Class Organisation ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung,

(d) die Funktionäre der Surprise Class Organisation führen die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 3.        Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(06) Der Vereinszweck soll durch die in unter (07) und (08) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(07) Als ideelle Mittel dienen

(a) Pflege des Segelsports,

(b) Durchführung eigener sportlicher, gesellschaftlicher und kultureller Veranstaltungen,

(c) Herausgabe von Mitteilungsblättern, Zeitschriften und anderen Druckwerken,

(d) Erteilung von Unterricht, sportliche Schulungen, sportliche Aus- und Fortbildung.     

(08) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, die jeweils von der Generalversammlung festgelegt werden,

(b) Erträge aus Vereinsveranstaltungen,

(c) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen,

(d) Geld und Sachspenden, Vermächtnisse, Erbschaften und sonstige Zuwendungen,

(e) Flohmärkte und Basare,

(f) Warenabgabe (Verkauf von Sportutensilien),

(g) Werbung jeglicher Art,

(h) Sponsoring,

(i) Abhalten von Kursen,

(j) Zinserträge von Beteiligungserträgen.

§ 4.        Arten der Mitgliedschaft

(09) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder:

(a) Ordentliche Mitglieder(sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen). Nur ordentliche Mitglieder können in den Vorstand bzw. in den erweiterten Vorstand gewählt bzw. kooptiert werden.

(I)     Ausübende Mitglieder(können Personen werden, die Segler, Eigner eines Segelbootes oder Yacht oder dem Segelsport oder der Surprise Klasse verbunden sind. Sie beteiligen sich voll an der Vereinsarbeit).

 

                (II)   Jugend-Mitglieder(sind Schüler und Studenten bis zum vollendeten 27. Lebensjahr).

(b) Außerordentliche Mitglieder(sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern).

                 (I)    Gastmitglieder(können für bestimmte Zeit aufgenommen werden).

                (II)    Fördernde Mitglieder(sind natürliche oder juristische Personen, welche die Vereinszwecke fördern).

(c) Ehrenmitglieder (sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden).

§ 5.        Erwerb der Mitgliedschaft

(10) Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden.

(11) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet  der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(12) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6.        Beendigung der Mitgliedschaft

(13) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.

(14) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich (per Fax oder E-mail) mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet (Datum der Aufgabe), so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Alle Beiträge und sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein sind in jedem Falle zu bezahlen.

(15) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz einmaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer einmonatigen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt davon unberührt.

(16) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhal­tens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen).

(17) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Punkt (16) genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§ 7.        Rechte und Pflichten der Mitglieder

(18) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimm­recht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

(19) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordent­lichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalver­sammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8.        Vereinsorgane

(20) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9.        Generalversammlung und Vereinsjahr

(21) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich bis spätestens 31. Oktober statt.

(21a) Als Vereinsjahr gilt der Zeitraum zwischen den alljährlich stattfindenden ordentlichen Generalversammlungen.

(22) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

(23) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(24) Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einlangen.

(25) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(26) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes Mitglied kann maximal eine Stimmübertragung wahrnehmen.

(27) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(28) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(29) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10.     Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(30) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

(31) Beschlussfassung über den Voranschlag.

(32) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.

(33) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

(34) Entlastung des Vorstands.

(35) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für fördernde Mitglieder.

(36) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(37) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

(38) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11.     Vorstand

(39) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.

(40) Weitere Mitglieder können durch Beschluss des Vorstandes zu dessen Unterstützung ernannt werden (kooptierte Vorstandsmitglieder)

(41) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(42) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist mehrfach möglich.

(43) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(44) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(45) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(46) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(47) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (42) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (48) und Rücktritt (49).

(48) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(49) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (40) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12.     Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(50) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung).

(51) Vorbereitung der Generalversammlung.

(52) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

(53) Verwaltung des Vereinsvermögens.

(54) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern.

(55) Aufnahme und Kündigung von etwaigen Angestellten des Vereins.

(56) Einrichtung bzw. Auflösung von besonderen Arbeitsgruppen zur Erfüllung des Vereinszwecks.

§ 13.     Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(57) Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(58) Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen für ihre Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

(59) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Punkt (57) genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(60) Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(61) Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(62) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(63) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(64) Der Stellvertreter des Präsidenten kann im Bedarfsfall nach Betrauung durch Vorstandsbeschluss den Präsidenten und den Schriftführer im Bereich Öffentlichkeitsarbeit als Medienreferent und Sprecher der Gesellschaft unterstützen.

§ 14.     Der erweiterte Vorstand

(65) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

(a) vier Vorstandsmitglieder

(b) Flottenkapitäne

(c) Technischer Beirat

(d) Jugend Beirat

(e) PR- und Marketing Beirat

(f) sowie weiterer Personen, die bei Bedarf durch den Vorstand kooptiert werden.

(66) Der Vorstand hat der Generalversammlung einen Vorschlag des erweiterten Vorstands vorzulegen, der von der Generalversammlung bestätigt werden muss.

(67) Die jeweiligen Beiräte ((66) a bis f) haben Ihren Bereich selbstverantwortlich zu leiten. Die Aufgabenbeschreibung und -verteilung wird im erweiterten Vorstand festgelegt und beschlossen.

(68) Beschlüsse des erweiterten Vorstandes bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand.

§ 15.     Rechnungsprüfer

(69) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(70) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.

(71) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 (46) bis (48) sinngemäß.

§ 16.     Schiedsgericht

(72) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.

(73) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(74) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Anhörung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17.     Freiwillige Auflösung des Vereins

(75) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(76) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.

 

 

Freunde der Surprise Klasse